Geschäfts- und Lizenzbedingungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
  • 1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
  • 1. Gegenstand eines Auftrages, der die Entwicklung einer Softwarelösung zum Ziel hat und bei denen die XignSys GmbH die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet, kann sein:
  •  
    • · Ausarbeitung von Organisationskonzepten
    • · Global- und Detailanalysen
    • · Erstellung von Individualprogrammen
    • · Lieferung von Standard-Programmen
    • · Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
    • · Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
    • · Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
    • · Telefonische Beratung
    • · Programmwartung
    • · Erstellung von Programmträgern
    • · Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Softwarelösungen, in denen die XignSys GmbH die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet.
    •  
  • 2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
  •  
  • 3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
  • aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
  •  
  • 4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rascherstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
  •  
  • 5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard)-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
  •  
  • 6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  •  
  • 7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
  • 1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  •  
  • 2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Schulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
  •  
  • 3. Die Kosten für An-/Abfahrten, Hotels, Spesen werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils im Angebot genannten Sätzen in Rechnung gestellt.
  •  
  • 4. Überdies behält sich der Auftragnehmer das Recht der Preisgleitung vor. Sollten sich daher Gestehungskosten, öffentliche Abgaben oder Währungsparitäten etc. bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung ändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen.
4. Liefertermin
  • 1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
  •  
  • 2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  •  
  • 3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
  • 1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die, für den Gesamtauftrag festgelegten, Zahlungsbedingungen analog.
  •  
  • 2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Abweichungen können im Angebot geregelt sein.
  •  
  • 3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, die Kosten für bis dahin entstandene Aufwände sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen.
  •  
  • 4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
  • 1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
  •  
  • 2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
  •  
  • 3. Quellcodes werden nur auf Basis von Sondervereinbarungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Hinterlegung bei einem Treuhänder ist möglich.
  •  
  • 4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
  • 1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
  •  
  • 2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, Fehler in den verwendeten Basismodulen anderer Hersteller (z.B. Fehler in Microsoft Softwareprodukten) sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
  •  
  • 3. Stornierungen/ Kündigungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung und Änderung
  • 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
  •  
  • 2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche
  • vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
  •  
  • 3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  •  
  • 4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, geänderter Basissoftwarekomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-/Konfigurations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Insbesondere gilt dies auch, wenn vom Auftraggeber eigenständig an der gelieferten Lösung, an Betriebssystemkomponenten, Basissoftwarekomponenten (z.B. Microsoft Server Systeme) oder anderen Modulen Konfigurationsveränderungen vorgenommen werden, Softwarepatches eingespielt werden oder andere Maßnahmen erfolgen, die die Konfiguration ändern und Auswirkungen auf die Lauffähigkeit der gelieferten Lösung haben.
  •  
  • 5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
  •  
  • 6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

§ 1 Endkunden-Lizenzbedingungen SDK

  • § 1 Gegenstand, Geltungsbereich

    • 1. Diese Lizenzvereinbarung für das XignIn SDK („Vereinbarung“) zwischen dem Endnutzer und dem durch den Endnutzer vertretenen Unternehmen oder Rechtssubjekt („Endnutzer“) und der XignSys GmbH („XignSys“), regelt Ihren voll- oder teilumfänglichen Zugriff auf das XignIn Software Development Kit und seine Nutzung, einschließlich der Android- und iOS-Versionen des Software Development Kits, sowie der gesamten zugehörigen Dokumentation, einschließlich der gespeicherten Dokumentation in der von XignSys zeitweise aktualisierten Fassung („Dokumentation“), Codes (einschließlich Mustercodes), Tools und API(s), einschließlich sämtlicher Upgrades, geänderten Versionen, Hinzufügungen und Kopien davon, für die XignSys dem Endnutzer eine Lizenz erteilt hat (zusammen das „SDK“).
       
    • 2. Mit dem Download des SDK, dem Zugriff darauf oder seiner Nutzung stimmt der Endnutzer den Bedingungen dieser Vereinbarung zu. Wenn der Endnutzer das SDK im Namen eines Rechtssubjekts verwendet, versichert und gewährleistet dieser, dass er die uneingeschränkte rechtliche Vollmacht besitzt, dieses Rechtssubjekt an diese Vereinbarung zu binden. Wenn der Endnutzer diese Vereinbarung akzeptiert, indem er das SDK herunterlädt, darauf zugreift oder es verwendet, tut der Endnutzer dies somit im Namen dieses Rechtssubjekts, und sämtliche Bezugnahmen auf den „Endnutzer“ in dieser Vereinbarung beziehen sich auf dieses Rechtssubjekt. Wenn der Endnutzer nicht allen Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, darf er das SDK weder herunterladen noch darauf zugreifen oder es verwenden.
       
    • 3. Die Nutzung des SDK im Zusammenhang mit einem der Servicekonten, der SK.Pass App oder vergleichbarer Anwendungen im Rahmen der Umsetzung des OZG stellt einen besonderen Anwendungsfall der XignIn-Technologie dar. Zur Erreichung des vorgesehenen Sicherheitsniveaus „substantiell“ nach TR-03107-1 und zur Sicherstellung der Wahrung aller Urheberrechte sind insbesondere die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu beachten.
       
  • § 2 Lizenz

    • 1. Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Endnutzer gewährt XignSys hiermit eine beschränkte, weltweite, persönliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, gebührenfreie, uneingeschränkt widerrufliche, einfache Lizenz für die Nutzung des SDK ausschließlich zum Zweck der Umsetzung der Prozesse der XignSys.
       
    • 2. XignSys möchte es ihren Kunden so einfach wie möglich machen, das SDK in die jeweilige Anwendung zu integrieren und dabei die Marke sowie rechtliche und lizenzrechtliche Bestimmungen zu respektieren. Um sicherzustellen, dass alle Nutzer App-unabhängig dasselbe optimale Nutzererlebnis haben und eine hohe nutzerseitige Akzeptanz erzielt wird, gelten folgende Anforderungen zur Integration im Zusammenhang mit der SK.Pass-App:
       
      • · App Stores:
        • o Bereitstellen eines aufschlussreichen Textabschnitts mit Informationen hinsichtlich der Möglichkeiten, der Vorteile und ggf. der Funktionsweise des Servicekonto.Passes in der jeweiligen App Beschreibung der App Store Präsenz.
           
        • o Integrieren des Servicekonto.Pass Labels auf mindestens einem App Screenshot in der jeweiligen App Store Präsenz.
           
      • · App:
        • o Kennzeichnen aller relevanten (Navigations-)Elemente und Views/Screens, die Prozesse im Kontext der Servicekonto.Pass Funktionalität initiieren oder Teil dieser sind, mithilfe des Servicekonto.Pass Logos bzw. Icons. Auch die Verwendung der Servicekonto.Pass Farben ist an entsprechenden Stellen sinnvoll.
           
        • o Bereitstellen kurzer Hinweise bzw. Informationen bzgl. des Servicekonto.Passes für Nutzer:innen an geeigneten Stellen ist wünschenswert. Grundsätzlich kann auch mit einer Verlinkung zu servicekonto-pass.de gearbeitet werden.
           
        • o Versehen aller Prozessschritte im Kontext der Servicekonto.Pass Funktionalität mit angemessen beschriebenen Hinweistexten. Dazu zählen unter anderem auch für Nutzer:innen klar verständliche Fehlermeldungen.
           
      • · Webseite/Produkt-Landingpage:
        • o Bereitstellen aufschlussreicher Informationen hinsichtlich der Möglichkeiten, der Vorteile und ggf. der Funktionsweise des Servicekonto.Passes auf der jeweiligen App-/ Produkt-Landingpage.
        • Alle Anforderungen werden in der bereitgestellten Guideline zur Einbindung des SK.Pass-Brandings nochmals detaillierter ausgeführt und beschrieben. Zudem werden sämtliche benötigten Mediendateien bereitgestellt.
        • Vor Veröffentlichung der App hat grundsätzlich eine Abnahme der Integration des SDKs durch die XignSys auf Basis der dargelegten Lizenzvereinbarung zu erfolgen.
           
    • 3. Bei der Kommunikation mit bestimmten Diensten kann es weitere Anforderungen an die Verwendung des SDK geben.
§ 3 Beschränkungen
  • 1. Sofern von XignSys nicht ausdrücklich im Rahmen einer vorrangigen Individualvereinbarung gestattet, darf der Endnutzer weder mittelbar noch unmittelbar (noch eine Drittpartei dabei unterstützen oder es ihr ermöglichen):
     
    • · das SDK an eine Drittpartei verbreiten, verkaufen, unterlizenzieren, vermieten, verleihen, verleasen oder übertragen,
       
    • · das SDK verwenden, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu schaffen oder die Schaffung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu ermöglichen, das in Konkurrenz zum Dienst der XignSys steht, einschließlich der Verbindung mit einer anderen angebotsseitigen Plattform einer Drittpartei unter Verwendung des SDK,
       
    • · das SDK übersetzen, nachzubilden, modifizieren, adaptieren oder Bearbeitungen davon erstellen (einschließlich der Laufzeitkomponenten und anderer Teile davon),
       
    • · Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen, Logos oder sonstige urheberrechtlich geschützte Elemente entfernen, verändern oder in einer nicht ausdrücklich durch XignSys genehmigten Art und Weise verwenden.
§ 4 Eigentumsrechte
  • 1. Für die Vertragsparteien begründete Eigentums- und Besitzrechte und sämtliche geistigen Eigentumsrechte und Ansprüche auf das SDK sowie sämtliche Kopien oder Teile davon verbleiben bei XignSys und deren Zulieferern oder Lizenzgebern. Sie dürfen Ihre in dieser Vereinbarung übertragenen Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von XignSys nicht an Dritte abtreten oder übertragen.
     
  • 2. XignSys darf gegebenenfalls Kommentare, Feedback, Anregungen und andere von Ihnen zur Verfügung gestellte Informationen über das SDK erheben und verwenden, um Anwendungen, Dienste und Technologien zu verbessern, zu entwickeln und anderweitig bereitzustellen.
     
  • 3. XignSys kann das Angebot des SDK jederzeit ändern oder einstellen. Das SDK ist durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Nichts in dieser Vereinbarung gibt dem Endnutzer ein Recht, Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos oder andere Markenunterscheidungsmerkmale und anderes geistiges Eigentum von XignSys zu verwenden.
     
  • 4. XignSys behält sich sämtliche Rechte am SDK vor, die nicht ausdrücklich in der vorgenannten Lizenz oder sonstigen Individualvereinbarungen enthalten sind.
§ 5 Software und Dienste von Drittanbietern
  • 1. Das SDK kann Drittanbietersoftware enthalten, um Dienste von Drittparteien und standardisierte Schnittstellen bereitzustellen. Durch die Integration des SDK und der dazugehörigen Drittanbieter-Software, bestätigen Sie und erklären sich einverstanden mit den Lizenzbedingungen der Drittanbieter-Software in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Aktualisierungen und Support
  • 1. Wenn XignSys Upgrades, Patches, Verbesserungen oder Fehlerbehebungen für das SDK („Aktualisierungen“) zur Verfügung stellt, werden diese Aktualisierungen Bestandteil des SDK und somit Gegenstand dieser Vereinbarung.
     
  • 2. XignSys ist in keiner Weise verpflichtet, für Sie Aktualisierungen oder sonstigen Support für das SDK bereitzustellen. XignSys kann derartige Supportdienste im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung und/oder gegen Gebühr für den Endnutzer zur Verfügung stellen.
     
  • 3. XignSys kann die Bereitstellung des SDK, von Funktionen innerhalb des SDK oder Support für das SDK nach alleinigem Ermessen von XignSys ohne vorherige Ankündigung vorübergehend oder dauerhaft beenden.
§ 7 Gewährleistungen und Zusicherungen, Haftungsfreistellung
  • 1. XignSys stellt das SDK ohne Mängelgewähr und ohne Gewährleistungen jeglicher Art zur Verfügung und lehnt hiermit sämtliche ausdrücklichen oder stillschweigend zugesagten Gewährleistungen ab, einschließlich Gewährleistungen über die Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck, die Leistung, Richtigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Kompatibilität und Nichtverletzung von Rechten Dritter. Ausgenommen von der Regelung sind rechtskräftig geschlossene vorrangige Vereinbarungen zwischen XignSys und dem Endnutzer zur Nutzung des SDK.
     
  • 2. Die Nutzung des SDK und von jeglichem heruntergeladenen oder anderweitig durch die Nutzung des SDK bezogenen Material erfolgt nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko des Endnutzers. Der Endnutzer ist allein verantwortlich für Schäden an seinen IT-Systemen oder an anderen Geräten oder für Datenverlust, entgangene Gewinne oder entgangene Umsätze, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dieser Nutzung ergeben.
     
  • 3. Der Endnutzer verpflichtet sich, XignSys, seine Lizenzgeber, unabhängigen Unternehmer und Zulieferer sowie seine und deren Vertreter, Direktoren, Führungskräfte und Mitarbeiter gegenüber allen Ansprüchen Dritter, Anforderungen, Kosten, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltskosten) schadlos zu halten, die sich durch die SDK-Nutzung oder den Verstoß gegen dieses Abkommen ergeben, damit in Zusammenhang stehen oder daraus entstehen können.
§ 8 Haftung
  • 1. Soweit sich aus diesen Lizenzbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet XignSys bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  • 2. Auf Schadenersatz haftet XignSys – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     
  • 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet XignSys nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lizenzbedingungen überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von XignSys jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  • 4. XignSys haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht resultieren.
     
  • 5. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist XignSys für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, es sei denn der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von XignSys zurückzuführen.
     
  • 6. Der SDK Nutzer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen, insbesondere hat der SDK Nutzer regelmäßige Sicherungskopien von Datenbeständen anzufertigen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen (insbesondere zur Abwehr von Viren, Trojanern oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Endkunden).
     
  • 7. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von XignSys.
§ 9 Datenschutz
  • 1. Soweit der Endkunde von XignSys Leistungen bezieht und XignSys in diesem Rahmen Zugriff auf personenbezogene Daten des Endkunden erhält, hat der Endkunde mit XignSys eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu schließen. Hierfür stellt die XignSys GmbH eine standardisierte Vorlage bereit.
     
  • 2. Der Endkunde bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der XignSys getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu überzeugen (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 32 DSGVO trifft XignSys angemessene Maßnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
     
  • 3. Die Pflichten gegenüber den Betroffenen sowie deren Rechte betreffen ausschließlich den Endnutzer.
     
  • 4. XignSys verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf die Vertraulichkeit gem. DSGVO verpflichtet ist und über die Regelungen zur DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorgaben belehrt wurde. Ferner unterliegen sämtliche Beschäftigte von XignSys ausführlichen Verschwiegenheitsvereinbarungen.
§ 10 Kündigung
  • 1. Der Endnutzer kann diese Vereinbarung und die darin erteilte Lizenz jederzeit kündigen, indem er die Nutzung des SDK einstellt und alle zuvor erstellten Kopien des SDK von sämtlichen Festplatten, Netzwerken und sonstigen Speichermedien entfernt.
     
  • 2. XignSys kann diese Vereinbarung und die hierin erteilte Lizenz kündigen und den Endnutzer für die Nutzung und den Zugriff auf die XignSys Dienste mit sofortiger Wirkung deaktivieren, wenn dieser eine Bestimmung dieser Vereinbarung verletzen. Die Regelungen über die Nutzungsbeschränkungen aus § 2 gelten über die Kündigung dieser Vereinbarung hinaus weiter.
§ 11 Anwendbares Recht, Schriftform, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
  • 1. Für diese Lizenzbedingungen zwischen XignSys und dem Endnutzer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  • 2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
     
  • 3. Sofern diese Lizenzbedingungen in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt sind, ist in Zweifelsfällen hinsichtlich des Inhalts und der Auslegung die deutsche Fassung der betreffenden Regelung die maßgebliche und verbindliche.
     
  • 4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Gelsenkirchen. XignSys ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen Bestimmungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Endkunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
     
  • 5. Bei widersprüchlichem Wortlaut zwischen dieser Lizenzvereinbarung und einer Individualvereinbarung zwischen XignSys und Ihnen, die die Verwendung des SDK regelt, sind die Bedingungen der Individualvereinbarung maßgeblich.
     
  • 6. Diese Vereinbarung wird im vollen, gesetzlich zulässigen Umfang durchgesetzt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages von einem zuständigen Gericht für rechtswidrig befunden werden, wird diese Bestimmung durch das Gericht geändert und so ausgelegt, dass die mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten Ziele im größtmöglichen, gesetzlich zulässigen Umfang erreicht werden. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Nutzungsbedingungen bleibt davon unberührt.
Lizenzvereinbarung XignIn SDK
§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich
  • 1. Diese Endkunden-Lizenzbedingungen („Lizenzbedingungen“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der XignSys GmbH, Bochumer Straße 110, 45886 Gelsenkirchen („XignSys“) und dem Kunden („Endkunden“) (gemeinsam die „Parteien“) für die Nutzung der passwortlosen, krypotografie-basierten Multifaktor Authentifizierungslösung XignIn und ggf. zugehöriger Wartungsleistungen („XignSys-Lösung“). Soweit XignSys eine Freeversion oder Testversion der XignSys-Lösung zur Verfügung stellt, gelten die im folgenden aufgeführten Nutzungsbedingungen analog, die Haftung jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 2. Diese Lizenzbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, da sich die Leistungsangebote von XignSys ausschließlich an Personen richten, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, die Leistungen also überwiegend für ihre unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit verwenden.
     
  • 3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Lizenzbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Endkunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass XignSys in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser Lizenzbedingungen hinweisen müsste.
     
  • 4. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Endkunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, also in Schrift- oder Textform (beispielsweise Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Vorschriften und weitere Nachweisanforderungen insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
     
  • 5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Endkunden werden nur dann und insoweit Bestandteil dieser Lizenzbedingungen, als XignSys ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn XignSys in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Endkunden Nutzungsrechte nach diesen Lizenzbedingungen einräumt oder Wartungsleistungen erbringt.
§ 2 Änderungen der Lizenzbedingungen
  • 1. XignSys behält sich vor, Änderungen dieser Lizenzbedingungen dem Endkunden zwei (2) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen („Änderungsmitteilung“). Sofern der Endkunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Bekanntgabe der Änderungen widerspricht, gelten die Lizenzbedingungen zwischen den Parteien in der geänderten Fassung. XignSys ist verpflichtet, den Endkunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hinzuweisen.
     
  • 2. Widerspricht der Endkunde der Änderung, sind beide Parteien berechtigt, innerhalb von zwei (2) Wochen nach wirksamer Erklärung des Widerspruchs durch den Endkunden, diese Lizenzbedingungen zum Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Laufzeit zu kündigen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
  • 1. Die von XignSys auf der Website dargestellten, oder sonst mitgeteilten oder veröffentlichten Leistungsangebote für die XignSys-Lösung sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn XignSys dem Endkunden Unterlagen überlassen hat.
     
  • 2. Nach Anfrage durch den Endkunden wird ihm durch XignSys ein individuelles, unverbindliches Leistungsangebot in elektronischer, Schrift- oder Textform (beispielsweise Brief, E-Mail, Telefax) in Bezug auf die XignSys-Lösung übersendet.
     
  • 3. Mit Bestellung der ihm durch XignSys individuell und unverbindlich angebotenen Leistungen gibt der Endkunde gegenüber XignSys ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss zu den in dem Leistungsangebot dargestellten Konditionen ab („verbindliche Bestellung“).
     
  • 4. Mit der Bestätigung der verbindlichen Bestellung durch XignSys wird die Annahme erklärt und kommt der Vertrag zu den in dem unverbindlichen Leistungsangebot von XignSys dargestellten Konditionen zustande. XignSys kann die verbindliche Bestellung des Endkunden innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
     
  • 5. Ein Leistungsangebot für die XignSys-Lösung kann auch von Technologiepartnern der XignSys erstellt werden. Dabei gelten die Vertragsbedingungen des Technologiepartners.
§ 4 Bereitstellung der XignSys-Lösung
  • 1. Der Zeitpunkt der Bereitstellung der XignSys-Lösung durch XignSys ergibt sich aus der in der verbindlichen Bestellung genannten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn sie nach Abschluss dieser Lizenzbedingungen durch XignSys schriftlich oder in Textform bestätigt wird.
     
  • 2. Die Bereitstellung der XignSys-Lösung kann über Technologiepartner der XignSys erfolgen. Dabei gelten die Vertragsbedingungen des entsprechenden Technologiepartners.
§ 5 Nutzungsrechte
  • 1. Der Endkunde erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieser Lizenzbedingungen beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die XignSys-Lösung in dem durch diese Lizenzbedingungen eingeräumten Umfang zu installieren, zu laden, anzuzeigen, ablaufen zu lassen, zu kopieren und zu speichern.
     
  • 2. Dem Endkunden ist es untersagt:
    • a. den überlassenen Programmcode der XignSys-Lösung in andere Codeformen zurückzuübersetzen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der XignSys-Lösung (Reverse Engineering) einschließlich einer Programmänderung vorzunehmen, die XignSys-Lösung in sonstiger Weise abzuändern oder einem Dritten zu gestatten, seine solche Handlung vorzunehmen, sofern nicht ein Fall des § 69e Abs. 1 UrhG vorliegt.
       
    • b. von der XignSys-Lösung abgeleitete Werke zu erstellen.
       
    • c. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmalen zu entfernen oder zu verändern. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
       
  • 3. Der Endkunde darf die XignSys-Lösung nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der XignSys-Lösung im Rahmen der nach diesen Lizenzbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte zwingend notwendig ist. Dazu zählt insbesondere das Herunterladen und die Installation der XignSys-Lösung von einem temporären Speicher auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der XignSys-Lösung in den Arbeitsspeicher.
     
  • 4. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen sowie eines in der XignSys -Lösung enthaltenen Urheberrechtsvermerks von XignSys ist unzulässig.
     
  • 5. Dem Endkunden ist es nicht gestattet, Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten zu benutzen oder Eingriffe vorzunehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur der Systeme und der Dienste von XignSys -Lösung oder der Netze ihrer Vorleistungslieferanten führen können.
§ 6 Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der XignSys-Lösung
  • 1. XignSys ist berechtigt, die Nutzung der XignSys-Lösung einzuschränken oder komplett zu untersagen, wenn der Endkunde gegen diese Lizenzbedingungen verstößt oder wenn andere wichtige Gründe in der Person des Endkunden oder der von ihm verwalteten einzelnen Nutzern vorliegen.
     
  • 2. Im Fall der Einschränkung oder Untersagung der Nutzung der XignSys-Lösung nach der vorstehenden Ziffer (1) trägt der Endkunde die Kosten der (teilweisen) Sperrung seines Benutzer-Accounts für die XignSys-Lösung („Account“) und gegebenenfalls die Kosten für die erneute Freischaltung. Dem Endkunden steht jeweils der Nachweis geringerer, XignSys der Nachweis höherer Kosten offen.
     
  • 3. XignSys ist darüber hinaus berechtigt, die Nutzung der XignSys-Lösung einzuschränken oder zu untersagen, wenn dies aus Gründen der Datenintegrität und/oder Datensicherheit erforderlich oder sinnvoll ist.
     
  • 4. Darüber hinaus sind Technologiepartner, die die XignSys-Lösung als Teil ihres Leistungsangebots bereitstellen, berechtigt, die Nutzung ihrer eigenen Lösung und in diesem Zusammenhang die Nutzung der XignSys-Lösung einzuschränken oder zu untersagen.
     
  • 5. Neben den in den vorstehenden Ziffern (1) und (3) genannten Fällen kann XignSys die Möglichkeit der Nutzung der XignSys-Lösung jederzeit einschränken oder aussetzen, wenn
    • a. dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der XignSys-Lösung durchzuführen;
       
    • b. dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
       
    • c. der Endkunde XignSys bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Lizenzbedingungen behindert;
       
    • d. die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist;
       
    • e. der Endkunde nicht den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung trägt, insbesondere wissensbasierte Authentisierungsfaktoren geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, sowie falls seitens XignSys Grund zur Annahme besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangen oder Grund zur Annahme besteht, dass besitzbasierte Authentisierungsfaktoren nicht oder nicht mehr im Besitz des legitimen Nutzers sind.
       
  • 6. Die XignSys Free-Version ist jederzeit durch XignSys kündbar.
     
  • 7. Der Endkunde hat XignSys umgehend über Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit der XignSys-Lösung zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig ist.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
  • 1. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Lizenzbedingungen geltenden Preise gemäß dem individuellen Leistungsangebot von XignSys in Euro (EUR) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
     
  • 2. Die Preise gelten für die vereinbarte Laufzeit dieser Lizenzbedingungen. Eventuell anfallende Überweisungsgebühren oder -entgelte hat der Endkunde (zusätzlich) zu tragen.
     
  • 3. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, hat der Endkunde die geschuldete Vergütung wie dort angegeben im Voraus entweder jährlich oder für die gesamte Laufzeit zu zahlen; Rechnungen sind sofort zahlbar und innerhalb von 14 Tagen ohne Skonto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen einschließlich einer Verzinsung von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz). Die Gelendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
     
  • 4. Im Fall Angebotsabgabe durch XignSys ist das Entgelt an XignSys zu entrichten. Im Fall der Angebotsabgabe für die XignSys-Lösung als Teil des Leistungsangebots eines Technologiepartners der XignSys, ist das Entgelt an den Technologiepartner zu entrichten. Zahlungsbedingungen können bei Technologiepartnern von den Ziffern (1) bis (3) abweichen.
     
  • 5. Werden nach Abschluss dieser Lizenzbedingungen Umstände in Bezug auf den Endkunden erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Endkunden im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Lizenzbedingungen erheblich reduzieren, oder die Zweifel an der Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit des Endkunden begründen, und/oder kommt der Endkunde im Rahmen vereinbarter Zahlungsziele schuldhaft mit Zahlungen in Verzug, ist XignSys berechtigt, ungeachtet der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen von Zahlungszielen, für den jeweils noch durch den Endkunden für die restliche Laufzeit dieser Lizenzbedingungen zu leistenden Zahlbetrag, Sicherheitsleistungen zu fordern.
     
  • 6. In den Fällen der vorstehenden Ziffer (4) ist XignSys zudem berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – von diesen Lizenzbedingungen zurückzutreten (§ 321 BGB).
§ 8 Abtretungs-/Zurückbehaltungsrecht
  • 1. Der Endkunde ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen XignSys nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
     
  • 2. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zudem ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes für den Endkunden nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Technische Mitteilungen zur XignSys-Lösung, Unterlagen, Datenträger
  • 1. XignSys hat den Endkunden regelmäßig per E-Mail-Newsletter über wichtige technische Änderungen und sicherheitskritische Ereignisse betreffend die XignSys -Lösung zu informieren, die für die Nutzung der XignSys -Lösung von wesentlicher Bedeutung sind. Sofern die vom Endkunden benannte Kontaktperson den Newsletter nicht mehr erhalten möchte, hat er einen Ersatzansprechpartner zu benennen, dem XignSys dann den Newsletter zuschickt.
     
  • 2. Sämtliche von XignSys an einen Endkunden übergebenen oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung oder Regelung stets im Eigentum von XignSys.
     
  • 3. Unterlagen im Sinne dieser Lizenzbedingungen sind die Dokumentation sowie alle von XignSys erstellten oder herausgegebenen Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Rechnungen, Handbücher, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Träger von Informationen, unabhängig davon, ob sie verkörpert oder elektronisch gespeichert sind und ob sie unmittelbar oder nur mit technischen Mitteln wahrnehmbar sind.
     
  • 4. An den Endkunden durch XignSys übergebene Datenträger zur Bereitstellung und Durchführung der XignSys -Lösung bleiben stets im Eigentum von XignSys, soweit nichts anderes vereinbart ist.
     
  • 5. Allen Endkunden durch XignSys zur Verfügung gestellten oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen dürfen Dritten nur nach einer für den konkreten Einzelfall erteilten vorherigen Zustimmung durch XignSys zugänglich gemacht werden.
§ 10 Laufzeit und Kündigung, Vertragsbeendigung
  • 1. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, haben diese Lizenzbedingungen eine anfängliche Laufzeit von zwölf (12) Monaten. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der betreffenden Laufzeit gekündigt werden.
     
  • 2. Bei der Bereitstellung der XignSys-Lösung als Teil des Leistungsangebots eines Technologiepartners der XignSys, können die Vertragslaufzeiten von den in Ziffer (1) beschriebenen, abweichen.
     
  • 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
     
  • 4. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch XignSys liegt insbesondere vor, wenn
    • a. der Endkunde die XignSys-Lösung über das nach § 5 dieser Lizenzbedingungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von XignSys hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
       
    • b. der Endkunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. mit einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung in Rückstand befindet.
       
    • c. der Endkunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach zwei monatlich geschuldeten Vergütungen entspricht, in Rückstand befindet. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann XignSys vom Endkunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß § 9 Abs. 5 zu stellen.
       
    • d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Endkunden gestellt wird;
       
    • e. ein solches Verfahren mangels Kosten des Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird;
       
    • f. der Endkunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;
       
    • g. der Endkunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist.
       
  • 5. Falls die Einräumung der Nutzungsrechte an der XignSys-Lösung unter diesen Lizenzbedingungen, gleich aus welchem Grund, endet, hat der Endkunde die Nutzung der XignSys-Lösung aufzugeben.
     
  • 6. Mit dem Ende der Einräumung der Nutzungsrechte an der XignSys-Lösung unter diesen Lizenzbedingungen werden die von dem Endkunden gespeicherten Daten und Dateien gelöscht. Dem Endkunden obliegt es, die von ihm gespeicherten Daten und Dateien rechtzeitig zu sichern.
     
  • 7. Die Pflichten von XignSys zur Aufbewahrung von Daten und Dateien zur Befolgung behördlicher Anordnungen oder aufgrund Gesetzes bleiben von der Regelung der von § 13 Absatz (5) ebenso unberührt wie die Befugnis von XignSys, einzelne Daten und Dateien solange aufzubewahren, wie dies zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Endkunden erforderlich ist.
§ 11 Mängelansprüche
  • 1. XignSys haftet für Mängel der Vertragsleistungen.
     
  • 2. Ansprüche nach § 536a BGB, insbesondere die verschuldensunabhängige Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht betreffend, sind ausgeschlossen.
     
  • 3. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die XignSys-Lösung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
     
  • 4. Der Endkunde ist verpflichtet, XignSys unverzüglich schriftlich über aufgetretene Mängel zu unterrichten.
§ 12 Haftung
  • 1. Soweit sich aus diesen Lizenzbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet XignSys bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  • 2. Auf Schadenersatz haftet XignSys – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     
  • 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet XignSys nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lizenzbedingungen überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von XignSys jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  • 4. XignSys haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht resultieren.
     
  • 5. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist XignSys für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, es sei denn der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von XignSys zurückzuführen.
     
  • 6. Der Endkunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen, insbesondere hat der Endkunde regelmäßige Sicherungskopien von Datenbeständen anzufertigen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen (insbesondere zur Abwehr von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Endkunden).
     
  • 7. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von XignSys.
     
  • 8. Im Falle höherer Gewalt ist XignSys von der Leistungserbringung befreit, solange und soweit das Leistungshindernis fortbesteht. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen, sowie die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt von XignSys stehen.
     
  • 9. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Telemediendiensten und/oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
  • 1. Soweit der Endkunde von XignSys Leistungen bezieht und XignSys in diesem Rahmen Zugriff auf personenbezogene Daten des Endkunden erhält, hat der Endkunde mit XignSys eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu schließen. Hierfür stellt die XignSys GmbH eine standardisierte Vorlage bereit.
     
  • 2. Der Endkunde bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der XignSys getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu überzeugen (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 32 DSGVO trifft XignSys angemessene Maßnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
     
  • 3. Die Pflichten gegenüber den Betroffenen sowie deren Rechte betreffen ausschließlich den Endkunden.
     
  • 4. XignSys verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf die Vertraulichkeit gem. DSGVO verpflichtet ist und über die Regelungen zur DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorgaben belehrt wurde. Ferner wurden sämtliche Beschäftigte von XignSys zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
     
  • 5. Ist XignSys der Ansicht, dass eine Weisung des Endkunden gegen die DSGVO, das BDSG-neu oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat sie den Endkunden unverzüglich darauf hinzuweisen. Im Rahmen dieser Lizenzbedingungen sind auf Anforderung XignSys die weisungs- und kontrollberechtigten Personen des Endkunden namentlich zu benennen.
     
  • 6. XignSys unterrichtet den Endkunden unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und/oder anderen Prüfungsinstituten, wenn sich diese auf Daten des Endkunden beziehen oder auch wenn seine Dienstleistungstätigkeit betroffen ist.
§ 14 Geheimhaltungsverpflichtung und Vertraulichkeitsvereinbarung
  • 1. XignSys und der Endkunde sind sich einig, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung diesen Lizenzbedingungen, gleich aus welchem Grund, fort.
     
  • 2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • a. die dem Empfänger bei Abschluss dieser Lizenzbedingungen nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
       
    • b. die bei Abschluss dieser Lizenzbedingungen öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Lizenzbedingungen beruht;
       
    • c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
       
  • 3. XignSys und der Endkunde werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Lizenzbedingungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Nutzung der XignSys-Lösung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
     
  • 4. Soweit XignSys in Vertragsverhandlungen Unterlagen an einen potentiellen Endkunden übermittelt bzw. übergeben hat und es nicht zum Abschluss dieser Lizenzbedingungen kommt, sind die betreffenden Unterlagen durch den Endkunden nach Wahl von XignSys unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten.
§ 15 Anwendbares Recht, Schriftform, Gerichtsstand, E-Mail-Newsletter
  • 1. Für diese Lizenzbedingungen zwischen XignSys und dem Endkunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
     
  • 2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
     
  • 3. Sofern diese Lizenzbedingungen in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt sind, ist in Zweifelsfällen hinsichtlich Inhalt und Auslegung die deutsche Fassung der betreffenden Regelung die maßgebliche und verbindliche.
     
  • 4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von XignSys in Gelsenkirchen. XignSys ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen Bestimmungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Endkunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
1. Allgemeines

Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der Authentifizierungsdienstleistung der XignSys GmbH durch die App Xign.Me. 
Die XignSys erbringt mit ihrer App Xign.Me Authentifizierungsdienstleistungen gegenüber Nutzern nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Etwaige entgegenstehende oder abweichende Nutzungsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit den vorliegenden Nutzungsbedingungen inhaltlich übereinstimmen oder von der XignSys GmbH ausdrücklich in Textform anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn die XignSys GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Nutzer Leistungen vorbehaltlos erbringt. 

2. Gegenstand der Authentifizierungsdienstleistung

Die XignSys GmbH bietet eine Dienstleistung zur Authentifizierung von Nutzern im Auftrag unserer Kooperationspartner, sowie ggf. die Übermittlung personenbezogener Daten an den Kooperationspartner. 
Die XignSys GmbH ist ein reiner Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der Art. 28 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und nimmt den Authentifizierungsservice im Auftrag und für ihre Kooperationspartner als datenschutzrechtlich Verpflichtete vor.

3. Ablauf der Nutzerauthentifizierung

Die Durchführung einer Nutzerauthentifizierung erfolgt auf Anforderung des Kooperationspartners der XignSys GmbH, welcher eine Authentifizierung durchführen möchte bzw. aufgrund gesetzlicher Bestimmung (z.B. aus dem GWG, TKG, eIDAS/VDG, De-Mail-Gesetz u.A.) zur Authentifizierung des Nutzers verpflichtet ist, um den gewünschten Vertragszweck zu erfüllen. 
Der Authentifizierungsdienstleistung der XignSys GmbH wird im Rahmen eines Gesamtsystems zur Identitätsfeststellung von Nutzern, unter Zuhilfenahme des persönlichen Smartphones und der darauf installierten und personalisierten Xign.Me-App durchgeführt.  
Die zur Nutzerauthentifizierung erforderlichen Daten werden nur im Einklang mit den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. GWG, TKG, eIDAS, VDG, De-Mail-Gesetz u.A.) oder auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers erhoben und verarbeitet. Nach der erfolgreich durchgeführten Nutzerauthentifizierung und der Zustimmung des Nutzers, werden Identitätsdaten vom Identity Provider an den Kooperationspartner übermittelt.

4. Verfügbarkeit der Authentifizierungsdienstleistung

Die XignSys GmbH behält sich das Recht vor, ihre Authentifizierungsdienstleistung jederzeit einzustellen, umzustellen, oder in sonstiger Weise zu ändern. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die rechtlichen und/oder gesetzlichen, wie regulatorischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Authentifizierungsdienstleistungen durch die XignIn-Technologie ändern. 
Die XignSys GmbH bemüht sich ihr gesamtes Service-Angebot ohne Unterbrechungen zur Verfügung zu stellen. Die XignSys GmbH kann jedoch keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit ihres Service-Angebots übernehmen. Die Verfügbarkeit des Service-Angebots kann insbesondere dann kurzfristig beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit oder Integrität der Server, die Durchführung technischer Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten erforderlich ist.

5. Zustimmung

Der Nutzer gibt durch die Zustimmung zu der Datenschutzerklärung und dieser Nutzungsbedingungen der XignSys GmbH seine bindende Zustimmung zur Erbringung der Authentifizierungsdienstleistung und der Bestätigung seiner Identität gegenüber dem Kooperationspartner nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen und der gesonderten Datenschutzerklärung der XignSys GmbH.

6. Mitwirkungsleistungen und sonstige Pflichten

Der Nutzer verpflichtet sich zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung des Authentifizierungsdienstleistung der XignSys GmbH. 
Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer die ihm zur Verfügung stehenden Authentifizierungsmittel nicht missbräuchlich zu verwenden. 
Für die Erbringung des Authentifizierungsservices ist auf Seiten des Nutzers ein Endgerät erforderlich, das über einen Internetzugang verfügt. Es obliegt dem Nutzer sicherzustellen, dass sein Endgerät über die entsprechenden Leistungsmerkmale verfügt, um den Authentifizierungsprozess zu durchlaufen. Zudem wird empfohlen ein Gerät zu verwenden das weder gerootet, gejailbreaked oder anderweitig verändert ist, um die sicherheitsrelevanten Eigenschaften unserer Authentifizierungsdienstleistung gewährleisten zu können. 
Verstößt der Nutzer gegen seine Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, so behält sich die XignSys GmbH vor, den Authentifizierungsprozess jederzeit abzubrechen.

7. Anzeige und Unterrichtungspflichten

Der Nutzer muss unverzüglich eine erneute Personalisierung durchführen, wenn der Verlust oder Diebstahl des Authentisierungsmittels, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Authentisierungsinstruments, der Zugangsinformationen oder der Personalisierungsinformationen festgestellt werden. 
Ferner muss der Nutzer, sobald der Verdacht besteht, dass eine andere Person unberechtigt den Besitz am Authentifizierungsmittel oder die Kenntnis über den Wissensfaktor oder die Personalisierungsinformationen erlangt hat, oder das Authentifizierungsmittel, den Wissensfaktor oder die Personalisierungsinformationen verwendet, ebenfalls eine erneute Personalisierung des Smartphones durchführen.

8. Datenschutz

Die XignSys GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Nutzer ausschließlich zum Zweck der Erbringung des Authentifizierungsservices. Eine weitere Verwendung der Daten erfolgt nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Nutzers. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung der XignSys GmbH verwiesen, die jederzeit auf der Website der XignSys GmbH abgerufen werden kann.

9. Haftung

Die XignSys GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der XignSys GmbH verursacht worden sind. 
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d.h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung  des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 
Die XignSys GmbH haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Gerichtsstand

Diese AGB und alle unter Einbeziehung dieser AGB gegebenenfalls zwischen der XignSys GmbH und dem Nutzer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 
Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

11. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.